Schuldrechtsänderungsgesetz

Schuldrechtsänderungsgesetz
Gesetz zur Änderung schuldrechtlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet (SchuldRÄndG) vom 21.9.1994 (BGBl I 2538) m.spät.Änd. Das Gesetz passt die aus der Zeit vor der Wiedervereinigung herrührenden Rechtsbeziehungen zwischen Eigentümern und Nutzern von Grundstücken im Beitrittsgebiet an das Recht des BGB an.
- 1. Das Schuldrechtsanpassungsgesetz (Art. 1 SchuldRÄndG) enthält Regelungen für schuldrechtliche Rechtsverhältnisse mit einem anderen als dem Grundstückseigentümer, die zum Gebrauch oder zur Nutzung von Grundstücken und darauf errichteten Bauwerken berechtigen, ohne dass hierfür dingliche Nutzungsrechte verliehen wurden ( Sachenrechtsbereinigungsgesetz). Betroffen sind bes. Grundstücke, die zur kleingärtnerischen Bewirtschaftung, Erholung und Freizeitgestaltung oder zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzt werden. Für sie gelten die Bestimmungen des BGB über die Miete oder die Pacht, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 6 I). Handelt es sich um Rechtsverhältnisse über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften mit dem Nutzer begründet hatten, tritt der Grundstückseigentümer in die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ein (§ 8). Im Übrigen enthält das Gesetz besondere Anpassungsbestimmungen über die Vertragsdauer, das Nutzungsentgelt und die Entschädigung für vom Nutzer etwa herbeigeführte Werterhöhungen. Für die Kündigung der Vertragsverhältnisse sieht das Gesetz je nach Vertragsart unterschiedliche Voraussetzungen und Fristen vor: Für den Standardvertrag zur Nutzung eines Grundstücks für Erholungs-, Freizeit- und ähnliche persönliche Zwecke gilt grundsätzlich ein Bestandsschutz bis zum Ablauf des 31.12.2015; die Kündigungsmöglichkeiten sind gestaffelt. Vom 1.1.2000 bis zum 31.12.2004 Kündigung nur, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück zur Errichtung eines Ein- oder Zweifamilienhauses als Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen benötigt und ihm ein Ausschluss des Kündigungsrechts auch unter Würdigung der Interessen des Nutzers nicht zugemutet werden kann; nach dem 1.1.2005 reicht Eigenbedarf (soziales Mietrecht) aus, ohne dass es einer Interessenabwägung bedarf (§ 23). Erstreckt sich das Nutzungsrecht an einem Erholungs- und Freizeitgrundstück auf mindestens 1.000 m², ist eine Teilkündigung zulässig (§ 23a). Der Nutzer, der auf dem Grundstück in einem zum dauernden Wohnen geeigneten Wochenendhaus wohnt, kann der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangen, wenn dessen Beendigung für ihn oder seine Familienangehörigen eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde (§ 24). Für Überlassungsverträge zu Wohnzwecken bis zum 31.12.2000 Kündigung nur bei Eigenbedarf und überwiegendem Interesse des Grundstückseigentümers; Verlängerung dieser Frist bis zum 31.12.2010, wenn Nutzer auf dem Grundstück in nicht unerheblichem Umfang Um- und Ausbauten oder wesentliche bauliche Maßnahmen zur Substanzerhaltung vorgenommen hat (§§ 38, 39). Staffelung der Kündigungsmöglichkeiten auch für Verträge über Grundstücke, auf denen der Nutzer mit Billigung staatlicher Stellen ein Wohn- oder gewerblichen Zwecken dienendes Gebäude errichtet, mit der Errichtung begonnen oder ein solches Bauwerk aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung vom vorherigen Nutzer übernommen hat (§ 49).
- 2. Nach Art. 2 (Erholungsnutzungsrechtsgesetz) kann hinsichtlich eines Nutzungsrechts, das für die Errichtung eines Erholungs- oder anderen persönlichen Zwecken außer Wohnzwecken dienenden Gebäudes (Wochenendhauses) verliehen wurde, für die Dauer von 30 Jahren ein  Erbbaurecht bestellt werden.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Zivilgesetzbuch — Zi|vil|ge|setz|buch 〈[ vi:l ] n. 12u; unz.; Abk.: ZGB〉 1. 〈schweiz.〉 Gesetzbuch über das bürgerliche Recht 2. 〈DDR〉 Kodifikation des Zivilrechts (1975 1990 anstelle des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1900) * * * Zi|vil|ge|setz|buch, das (schweiz.) …   Universal-Lexikon

  • Schuldrecht — Schụld|recht, das (Rechtsspr.): ↑ Recht (1 a), das die Schuldverhältnisse regelt. * * * Schuld|recht,   Recht der Schuldverhältnisse, die Rechtsvorschriften, die das Entstehen, die Ausgestaltung und die Abwicklung der Schuldverhältnisse regeln.… …   Universal-Lexikon

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